Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / BHKG
BHKG§ 41 Vermeidung von Gefahren
Stand: 26.08.2026
Jede Person hat die Pflicht, sich so zu verhalten, dass Menschen und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet werden. Soweit erforderlich und den Umständen nach zumutbar, sind bestehende Gefahren zu bekämpfen.