Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über beamten- und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für Inneres zuständigen Ministeriums
Verordnung über beamten- und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich …§ 6 Aussagegenehmigungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31423/6#abs-1 (1) Entscheidungen nach § 37 Absatz 3 und 4 des Beamtenstatusgesetzes werden von der nach § 1 Absatz 1 zuständigen dienstvorgesetzten Stelle getroffen. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einer anderen Behörde ereignet, so darf die Aussagegenehmigung nur mit deren Zustimmung erteilt werden. Mit Zustimmung der zuständigen dienstvorgesetzten Stelle kann die Entscheidung in diesen Fällen auch von der Behörde getroffen werden, bei der sich der betreffende Vorgang ereignet hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31423/6#abs-2 (2) In Einzelfällen kann das Ministerium die Zuständigkeit für Aussagegenehmigungen aus Absatz 1 an sich ziehen oder an eine nachgeordnete Behörde zur Aufgabenwahrnehmung übertragen.