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Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektorinnen und Desinfektoren (APO-Desinf.)

§ 18 Gleichwertige Ausbildungen, zuständige Behörde

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31295/18#abs-1 (1) Das in einem anderen Bundesland erteilte Zeugnis gilt auch in Nordrhein-Westfalen, ebenso eine gleichwertige Ausbildungsbestätigung, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31295/18#abs-2 (2) Personen nach Absatz 1, 2. Halbsatz dürfen ihre im Herkunftsmitgliedstaat bestehende rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und die Abkürzung in der Sprache dieses Staates führen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31295/18#abs-3 (3) Über die Gleichwertigkeit einer Ausbildung mit der Ausbildung nach dieser Verordnung entscheidet das Landesprüfungsamt.

§ 17 § 19