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§ 40 Umlagegruppen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31272/40#abs-1 (1) Die kvw-Beihilfeumlagegemeinschaft umfasst die Umlagegruppen für Beamtinnen/ Beamte (Umlagegruppe 1), Versorgungsempfängerinnen/Versorgungsempfänger (Umlagegruppe 2) und alle übrigen Beihilfeberechtigten (Umlagegruppe 3).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31272/40#abs-2 (2) 1Nicht in die Bemessungsgrundlage und in den Umlagebedarf einbezogen werden die Beihilfen von Beihilfeberechtigten und deren berücksichtigungsfähigen Angehörigen, wenn sie bei dem Beitritt eines Mitglieds zur kvw-Beihilfeumlagegemeinschaft in den letzten drei Jahren vor der beantragten Aufnahme jeweils mindestens 40 000 Euro jährlich betragen haben (Bestandsfälle). 2Satz 1 findet keine Anwendung mehr, wenn die Bestandsfälle nach dem Beitritt eines Mitglieds in fünf aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren Beihilfeleistungen in Höhe von weniger als 40 000 Euro jährlich verursacht haben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31272/40#abs-3 (3) 1Die kvw-Beihilfekasse kann zur Wahrung der Interessen der kvw-Beihilfeumlagegemeinschaft einen Zuschlag zur Umlage erheben, wenn der durchschnittliche Beihilfeaufwand eines beitretenden Mitglieds um mehr als 15 Prozent über dem durchschnittlichen Beihilfeaufwand in der jeweiligen Umlagegruppe liegt und diese Abweichung voraussichtlich nicht nur vorübergehend ist. 2Bestandsfälle nach Absatz 2 Satz 1 bleiben dabei unberücksichtigt. 3Der Zuschlag ist vor dem Beitritt zur kvw-Beihilfeumlagegemeinschaft schriftlich zu vereinbaren.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31272/40#abs-4 (4) Eine Mitgliedschaft in der kvw-Beihilfeumlagegemeinschaft kann nur mit allen beihilfeberechtigten Personen erfolgen.

§ 39 § 41