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Satzung für den Privatfriedhof Kloster Dalheim§ 7 Durchführung der Bestattung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31257/7#abs-1 (1) Eine Bestattung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen amtlichen Bescheinigungen hinzuzufügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31257/7#abs-2 (2) Die Durchführung der Bestattung gestaltet der Nutzungsberechtigte nach seinen Vorstellungen in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31257/7#abs-3 (3) Die kirchliche Bestattung, sofern eine solche durchgeführt wird, ist eine gottesdienstähnliche Handlung. Je nach Glaubens- und/ oder Gemeindezugehörigkeit des Verstorbenen setzt der Zeremonienleiter Tag und Stunde der Bestattung in Absprache mit der Friedhofsverwaltung fest.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31257/7#abs-4 (4) Die Kirche auf dem Gelände des ehemaligen Klosters Dalheim wurde im Zuge der Säkularisation 1803 entwidmet und ist damit kein geweihter Ort mehr. Ein Anspruch auf die Benutzung der Kirche aus Anlass einer Bestattung besteht nicht.