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# § 7 NW_31257 (Nordrhein-Westfalen) — Durchführung der Bestattung

Satzung für den Privatfriedhof Kloster Dalheim  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine Bestattung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen amtlichen Bescheinigungen hinzuzufügen.

(2) Die Durchführung der Bestattung gestaltet der Nutzungsberechtigte nach seinen Vorstellungen in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung.

(3) Die kirchliche Bestattung, sofern eine solche durchgeführt wird, ist eine gottesdienstähnliche Handlung. Je nach Glaubens- und/ oder Gemeindezugehörigkeit des Verstorbenen setzt der Zeremonienleiter Tag und Stunde der Bestattung in Absprache mit der Friedhofsverwaltung fest.

(4) Die Kirche auf dem Gelände des ehemaligen Klosters Dalheim wurde im Zuge der Säkularisation 1803 entwidmet und ist damit kein geweihter Ort mehr. Ein Anspruch auf die Benutzung der Kirche aus Anlass einer Bestattung besteht nicht.

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Zitiervorschlag: § 7 NW_31257 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31257/7

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