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Satzung für den Privatfriedhof Kloster Dalheim

§ 5 Nutzungsberechtigte Personen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31257/5#abs-1 (1) Auf dem Privatfriedhof werden ausschließlich Mitglieder des Stifterkollegs sowie ihre Ehepartner bestattet. Die Mitgliedschaft im Stifterkolleg richtet sich nach § 14 der Satzung der Stiftung Kloster Dalheim in der Fassung vom 19. September 2007. Bestattungen anderer Personen sind ausgeschlossen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31257/5#abs-2 (2) Das Nutzungsrecht wird durch die Mitgliedschaft im Stifterkolleg erworben. Das nutzungsberechtigte Mitglied im Stifterkolleg soll für den Fall seines Ablebens einen Totenfürsorgeberechtigten schriftlich bestimmen. Tut er dies nicht und werden mehrere Personen totenfürsorgeberechtigt, so ist gegenüber der Friedhofsverwaltung allein die älteste Person entscheidungsbefugt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31257/5#abs-3 (3) Verstirbt der Nutzungsberechtigte, so geht das Nutzungsrecht an der Grabstätte grundsätzlich auf den Totenfürsorgeberechtigten über. Ein Belegungsrecht gemäß § 4 Absatz 2 Buchstabe a. dieser Satzung erlangt der Erwerber aber nur, sofern er selbst Mitglied im Stifterkolleg ist oder vor seinem Tode wird; auf § 5 Absatz 1 Satz 3 dieser Satzung wird verwiesen.

§ 4 § 6