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BauGB-AG NRW§ 1 Änderung der Nutzung eines Gebäudes mit Hofstelle im Außenbereich
Stand: 26.08.2026
Die Sieben-Jahres-Frist nach § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Baugesetzbuches (BauGB) ist als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Änderung der Nutzung eines Gebäudes einer Hofstelle im Außenbereich nicht anzuwenden.