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kvw-Zusatzversorgung§ 54 Vermögensanlage
Stand: 26.08.2026
Das Kassenvermögen ist nach den Vorschriften des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 694, ber. S. 748) in der jeweils geltenden Fassung anzulegen.