Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / kvw-Zusatzversorgung

kvw-Zusatzversorgung

§ 50 Abtretung und Verpfändung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

1Ansprüche auf Kassenleistungen können nicht abgetreten, verpfändet oder beliehen werden. 2Dies gilt nicht für Ansprüche aus der Pflichtversicherung, die an einen Arbeitgeber, der die Anspruchsberechtigte/den Anspruchsberechtigten zur Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung angemeldet hat, oder an eine andere Zusatzversorgungseinrichtung im Sinne von § 27 Absatz 1 abgetreten werden. 3Die Abtretungserklärung ist der Kasse mit der Abmeldung oder mit dem Antrag zu übersenden.

§ 49 § 51