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§ 50 NW_31218 (Nordrhein-Westfalen) — Abtretung und Verpfändung

kvw-Zusatzversorgung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

1Ansprüche auf Kassenleistungen können nicht abgetreten, verpfändet oder beliehen werden. 2Dies gilt nicht für Ansprüche aus der Pflichtversicherung, die an einen Arbeitgeber, der die Anspruchsberechtigte/den Anspruchsberechtigten zur Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung angemeldet hat, oder an eine andere Zusatzversorgungseinrichtung im Sinne von § 27 Absatz 1 abgetreten werden. 3Die Abtretungserklärung ist der Kasse mit der Abmeldung oder mit dem Antrag zu übersenden.