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Fördersatzung Bürgermedien§ 8 Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung von Zuschüssen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31185/8#abs-1 (1) Die LfM kann beim Zuschussempfänger jederzeit Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen – soweit sie nicht bereits mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen sind – zur Einsichtnahme anfordern oder die zweckentsprechende Verwendung durch Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen örtlich prüfen; sie kann sich hierzu Beauftragter bedienen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31185/8#abs-2 (2) Der Landesrechnungshof NRW ist berechtigt, beim Zuschussempfänger die zweckentsprechende Verwendung des Zuschusses nach dieser Satzung zu überprüfen.