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APG DVO NRW

§ 5 Finanzierungsaufwendungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31156/5#abs-1 (1) Als Finanzierungsaufwendungen sind Aufwendungen für Fremdkapitaldarlehen und Zinsen für Eigenkapital anerkennungsfähig, wenn und soweit die Darlehen beziehungsweise das Eigenkapital zur Finanzierung von tatsächlich erbrachten und als betriebsnotwendig anerkannten Aufwendungen nach §§ 2 bis 4 und 6 eingesetzt wurden. Eine Anerkennung der Finanzierungsaufwendungen für Fremdkapitaldarlehen ist dabei ausgeschlossen, soweit diese Darlehen als Ersatz von zuvor eingebrachtem Eigenkapital aufgenommen wurden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31156/5#abs-2 (2) Darlehen und Eigenkapital zur Finanzierung sonstiger Anlagegüter können höchstens in Höhe des nach § 4 Absatz 2 festgestellten Gesamtbetrages anerkannt werden, der hierbei entsprechend § 4 Absatz 1 Satz 2 fortzuschreiben ist. In diesem Rahmen sind Finanzierungsaufwendungen anzuerkennen, soweit die Saldierung der Aufwendungen und anerkannten Beträge nach § 4 Absatz 5 einen negativen Saldo ergibt und nicht von der Ausnahmeregelung des § 4 Absatz 6 Gebrauch gemacht werden kann.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31156/5#abs-3 (3) Für Instandsetzungs- und Instandhaltungsaufwendungen sind Fremdkapitaldarlehen anerkennungsfähig, soweit keine noch nicht zweckentsprechend verausgabten Beträge im Sinne des § 6 Absatz 1 für das langfristige Anlagevermögen zur Verfügung stehen und nicht von der Ausnahmeregelung des § 6 Absatz 4 Gebrauch gemacht werden kann.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31156/5#abs-4 (4) Bei Annuitätendarlehen oder Darlehen mit festen Tilgungsbeträgen (Anfangstilgung mindestens 1 Prozent) sind die nachgewiesenen Zinszahlungen anerkennungsfähig, wenn für die Darlehen eine marktübliche Laufzeit und ein zum Zeitpunkt der jeweiligen Zinsfestschreibung nach Art des Darlehensvertrages marktüblicher Zinssatz vereinbart sind. Die Darlehensverträge zur Finanzierung langfristiger Anlagegüter müssen mindestens eine Tilgungsregelung vorsehen, die in den in §§ 2 Absatz 5 und 3 Absatz 5 festgeschriebenen Zeiträumen eine vollständige Tilgung der Darlehen ermöglicht. Endfällige Darlehen sind anzuerkennen, wenn ihre Aufnahme den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entspricht.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31156/5#abs-5 (5) Ebenfalls anerkennungsfähig sind zeitanteilige Finanzierungsaufwendungen während der Bauphase und die mit der Darlehenssicherung verbundenen Aufwendungen. Finanzierungsaufwendungen während der Bauphase sind dabei den Aufwendungen nach §§ 2 und 3 zuzurechnen. Laufende Aufwendungen zur Darlehenssicherung sind zusammen mit den Aufwendungen nach den Absätzen 1 bis 4 zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31156/5#abs-6 (6) Erfolgt die Finanzierung der Aufwendungen nach §§ 2 bis 4 durch den Einsatz von Eigenkapital, sind hierfür Eigenkapitalzinsen als Finanzierungsaufwendungen anerkennungsfähig. Der anzusetzende Zinssatz wird jährlich zum 1. Januar von der obersten Landesbehörde durch Ermittlung des Vorjahresdurchschnitts der von der Bundesbank im Rahmen der Kapitalmarktstatistik veröffentlichten Zeitreihe „Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen / Börsennotierte Bundeswertpapiere / Mittlere Restlaufzeit von über 15 bis 30 Jahre / Monatswerte“ festgesetzt. Dieser wird wegen des gegenüber diesen Wertpapieren erhöhten Risikos um einen halben Prozentpunkt erhöht. Der um den Risikozuschlag erhöhte ermittelte Zinssatz ist wenigstens mit einem Wert von 0 Prozent festzusetzen. Bei der Berechnung der Zinsen ist die Reduzierung des eingesetzten Eigenkapitals durch die lineare Verteilung nach § 2 Absätze 5 und 6 sowie § 3 Absatz 5 zu berücksichtigen. Für einer bestimmten Einrichtung gewährte zweckgebundene Zuwendungen von Stiftungen oder Dritten ist eine Verzinsung nach Satz 1 nicht anzuerkennen, selbst wenn sie im Rahmen anderer Regelungen als Eigenkapital angerechnet werden.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31156/5#abs-7 (7) Erwirbt die Trägerin oder der Träger sonstige Anlagegüter im Wege des Leasings, so sind nach den Leasingverträgen geschuldete und gesondert ausgewiesene Finanzierungsanteile ebenfalls als Finanzierungsaufwendungen anzuerkennen soweit sie der Höhe nach marktüblich sind.

§ 4 § 6