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APG DVO NRW§ 4 Aufwendungen für die erstmalige Herstellung, Anschaffung undAufrechterhaltung des betriebsnotwendigen Bestandes an sonstigen Anlagegütern
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31156/4#abs-1 (1) Aufwendungen für die Herstellung oder Anschaffung sowie Aufrechterhaltung des betriebsnotwendigen Bestandes an sonstigen Anlagegütern und ihrer Funktionstüchtigkeit sind in Höhe von jährlich elf Prozent des bei der Inbetriebnahme für die sonstigen Anlagegüter aufgewendeten Gesamtbetrages anerkennungsfähig. Für die Berechnung des jahresbezogen anerkennungsfähigen Betrages wird der bei der Inbetriebnahme für diese Anlagegüter aufgewendete Gesamtbetrag einrichtungsbezogen nach den Preisindizes für Wohngebäude (Bauleistungen am Bauwerk) in Nordrhein-Westfalen (Basisjahr 2015=100) fortgeschrieben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31156/4#abs-2 (2) Der bei Inbetriebnahme aufgewendete Betrag ist bezogen auf den Zeitpunkt der erstmaligen Inbetriebnahme der Einrichtung als Gesamtbetrag festzustellen. Dabei sind als betriebsnotwendiger Gesamtbetrag für sonstige Anlagegüter maximal Aufwendungen anzuerkennen, die zusammen mit den Aufwendungen für die erstmalige Herstellung oder Anschaffung langfristiger Anlagegüter nach § 2 einen Gesamtbetrag von 2 378,16 Euro je qm Nettoraumfläche (Angemessenheitsgrenze) nicht übersteigen. § 2 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 und 4 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31156/4#abs-3 (3) Werden Teile der sonstigen Anlagegüter bei der erstmaligen Inbetriebnahme nicht als Eigentum erworben, sondern im Rahmen von Miet- oder Leasingverträgen für den Betrieb der Einrichtung beschafft, so sind sie zur Ermittlung des Betrages nach Absatz 2 mit ihrem marktüblichen Kaufpreis zu berücksichtigen. Ausnahmsweise ist für Anlagegüter, die ausschließlich gemietet oder geleast werden können, der zehnfache Jahreswert der Miet- beziehungsweise der Leasingraten zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31156/4#abs-4 (4) Die Aufrechterhaltung des betriebsnotwendigen Bestandes an sonstigen Anlagegütern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 kann alle Maßnahmen umfassen, die darauf gerichtet sind, die Substanz oder die Verwendungs- und Nutzungsmöglichkeit des Gesamtbestandes an sonstigen Anlagegütern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 in ihrem ursprünglichen Zustand zu erhalten oder diesen Zustand wiederherzustellen. Hierzu zählen insbesondere auch Wartungsaufwendungen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31156/4#abs-5 (5) Die anerkannten Beträge können jahresübergreifend eingesetzt werden. Eine Anerkennung erfolgt jedoch nur solange, bis etwaige noch nicht für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 verausgabte Beträge das Vierfache des Jahreswertes nach Absatz 1 erreichen. Bei der Berechnung der bisher verausgabten Beträge sind die nach steuerrechtlichen Vorgaben jahresbezogenen Aufwendungen, ohne etwaige fiktive Aufwendungen oder Aufwendungen für Rückstellungen, zu berücksichtigen. Dies gilt auch für bisher nach steuerrechtlichen Vorgaben noch nicht refinanzierte Aufwendungen für Anlagegüter, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung angeschafft wurden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31156/4#abs-6 (6) Reichen die nach Absatz 1 anerkannten und noch nicht verausgabten Beträge nicht aus, um eine dringend erforderliche Maßnahme nach Absatz 1 zu finanzieren, können hierfür ausnahmsweise auch zur Finanzierung von Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen nach § 6 Absatz 1 anerkannte und noch nicht verausgabte Beträge eingesetzt werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31156/4#abs-7 (7) Erfordern veränderte gesetzliche Vorgaben oder eine Ausweitung der Platzzahl zwingend eine quantitative oder qualitative Veränderung des Bestandes an sonstigen Anlagegütern, ist der nach Absatz 2 festzusetzende Gesamtbetrag für die Zukunft um die hierfür tatsächlich anfallenden Aufwendungen zu erhöhen. Absatz 3 gilt entsprechend. Eine anderweitige Veränderung des Bestandes kann nur insoweit berücksichtigt werden, wie der maximale Gesamtbetrag nach Absatz 2 Satz 2 bei Inbetriebnahme und auch durch nachträgliche Aufwendungen für langfristige oder sonstige Anlagegüter nicht ausgeschöpft wurde.