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APG DVO NRW§ 18 Fördermaßstab, Berechnung der Förderung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31156/18#abs-1 (1) Grundlage der Förderung ist grundsätzlich die volle Höhe der nach § 12 festgesetzten Aufwendungen. Bei Einrichtungen, die ausschließlich Kurzzeitpflege anbieten (solitäre Kurzzeitpflegeeinrichtungen), ist abweichend von § 12 Absatz 7 mindestens eine durchschnittliche Belegungsquote von 70 Prozent der Berechnung zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31156/18#abs-2 (2) Die Förderung wird für tatsächliche Belegungstage durch Personen, die als pflegebedürftig nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch anerkannt sind, gewährt. Aufnahmetag und Entlassungstag gelten als je ein gesonderter Tag.