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§ 18 NW_31156 (Nordrhein-Westfalen) — Fördermaßstab, Berechnung der Förderung

APG DVO NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Grundlage der Förderung ist grundsätzlich die volle Höhe der nach § 12 festgesetzten Aufwendungen. Bei Einrichtungen, die ausschließlich Kurzzeitpflege anbieten (solitäre Kurzzeitpflegeeinrichtungen), ist abweichend von § 12 Absatz 7 mindestens eine durchschnittliche Belegungsquote von 70 Prozent der Berechnung zugrunde zu legen.

(2) Die Förderung wird für tatsächliche Belegungstage durch Personen, die als pflegebedürftig nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch anerkannt sind, gewährt. Aufnahmetag und Entlassungstag gelten als je ein gesonderter Tag.