Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / APG DVO NRW
APG DVO NRW§ 1 Allgemeine Bestimmungen, Begriffsdefinitionen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31156/1#abs-1 (1) Die Ermittlung der förderungsfähigen Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625), das zuletzt durch Gesetz vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 374) geändert worden ist, erfolgt nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften dieses Kapitels.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31156/1#abs-2 (2) Anlagegüter im Sinne dieser Verordnung müssen dem dauerhaften Betrieb einer Pflegeeinrichtung zu dienen bestimmt sein. Die folgenden Regelungen unterscheiden zwischen Gebäuden einschließlich der steuerrechtlich dem Gebäude zuzuordnenden Gebäudebestandteile (langfristige Anlagegüter) und anderen Wirtschaftsgütern einschließlich Betriebsvorrichtungen, die nicht zum Verbrauch bestimmt und daher nicht der Berechnung der Pflegevergütung zuzuordnen sind (sonstige Anlagegüter).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31156/1#abs-3 (3) Als Datum der erstmaligen Inbetriebnahme einer Einrichtung in einem Gebäude gilt das Datum, zu dem eine Trägerin oder ein Träger erstmals die pflegerische Versorgung im Rahmen ihres oder seines Versorgungsvertrags nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, anbietet und tatsächlich zur Nutzung bereitstellt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31156/1#abs-4 (4) Trägerin oder Träger einer Pflegeeinrichtung ist die natürliche oder juristische Person, in deren Namen und auf deren Rechnung Pflege- und Betreuungsleistungen erfolgen und die Partei des Versorgungsvertrags nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist. Einer Trägerin oder einem Träger einer Einrichtung im Sinne dieser Verordnung gleichgestellt ist eine natürliche oder juristische Person, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die künftige Trägerschaft einer Pflegeeinrichtung übernimmt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31156/1#abs-5 (5) Bei der Ermittlung der Nettoraumfläche im Sinne dieser Verordnung sind die Regelungen der DIN 277 in der jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31156/1#abs-6 (6) Als Restwert eines Anlagegutes gilt im Rahmen dieser Verordnung die Differenz zwischen dem ursprünglich tatsächlich entstandenen und anerkannten Herstellungs- beziehungsweise Anschaffungsaufwand zuzüglich etwaiger anerkannter Modernisierungsaufwendungen und der Gesamtsumme aller bei der Ermittlung der jahresbezogen anzuerkennenden Aufwendungen bereits berücksichtigten auf Grundlage dieses Aufwandes linear berechneten Refinanzierungsanteile für das Anlagegut.