Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / WTG

WTG

§ 9 Anzeigepflichten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31146/9#abs-1 (1) Wer Angebote nach diesem Gesetz betreiben will, hat seine Absicht spätestens zwei Monate vor der vorgesehenen Betriebsaufnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Verfahren zur Anerkennung von Werkstätten für behinderte Menschen gemäß § 225 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleibt hiervon unberührt. Die Anzeige muss die für die behördliche Qualitätssicherung und für Gewaltprävention erforderlichen Angaben enthalten. Die zuständige Behörde kann weitere Angaben verlangen, soweit sie zur zweckgerichteten Aufgabenerfüllung erforderlich sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31146/9#abs-2 (2) Soweit die zuständige Behörde den Einsatz einer internetgestützten, elektronischen Datenbank zur Verfügung stellt, haben die Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter diese Datenbank zur Erfüllung ihrer Anzeigepflicht nach Absatz 1 zu nutzen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31146/9#abs-3 (3) Eine beabsichtigte vollständige oder teilweise Einstellung des Angebotes ist unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Angaben über die zukünftige Unterkunft und Betreuung der Nutzerinnen und Nutzer und die geplante ordnungsgemäße Abwicklung der Vertragsverhältnisse mit den Nutzerinnen und Nutzern sind mit dieser Anzeige zu verbinden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31146/9#abs-4 (4) Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter haben eine bereits eingetretene Überschuldung oder eine eingetretene oder drohende Zahlungsunfähigkeit oder eine sonstige Unfähigkeit, die Verpflichtungen gegenüber den Nutzerinnen und Nutzern zu erfüllen, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31146/9#abs-5 (5) Die Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter sind verpflichtet, in Leistungsangeboten begangene sexuelle Übergriffe und Gewalttaten unverzüglich der nach diesem Gesetz zuständigen Behörde mitzuteilen.

§ 8b § 10