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§ 8b Einwilligungen der Nutzerinnen, Nutzer und Werkstattbeschäftigten,Betreuerinnen und Betreuer

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31146/8b#abs-1 (1) Eine freiheitsentziehende Unterbringung oder eine Maßnahme, die die Freiheit beschränkt oder entzieht und ausschließlich auf rechtswirksamer Einwilligung der Nutzerin, des Nutzers oder der oder des Werkstattbeschäftigten beruht, ist nur zulässig, wenn sie mit der Nutzerin oder dem Nutzer oder der oder dem Werkstattbeschäftigten vorab erarbeitet und schriftlich festgehalten wurde. Hierbei sind mit der Nutzerin oder dem Nutzer oder der oder dem Werkstattbeschäftigten

1. die Maßnahme,

2. die Art der Anwendung,

3. der Nutzen der Maßnahme,

4. die Nachteile der Maßnahme und

5. die mögliche Dauer der Maßnahme mit dem nötigen Zeitaufwand

ohne Ausübung unzulässigen Drucks und missbräuchlicher Einflussnahme zu besprechen. Bestehen nach der Besprechung mit der Nutzerin oder dem Nutzer oder der oder dem Werkstattbeschäftigten Anhaltspunkte für eine Einwilligungsunfähigkeit im Hinblick auf die konkrete Maßnahme, so ist durch die Hinzuziehung einer Ärztin oder eines Arztes festzustellen, dass keine Einwilligungsunfähigkeit im Hinblick auf die konkrete Maßnahme vorliegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31146/8b#abs-2 (2) Bei Umsetzung des Absatzes 1 sind rechtliche Betreuerinnen und Betreuer oder Bevollmächtigte zu beteiligen, sofern die Nutzerin oder der Nutzer oder die oder der Werkstattbeschäftigte nicht widersprechen. Die Nutzerin oder der Nutzer oder die oder der Werkstattbeschäftigte sind darauf hinzuweisen, dass sie oder er die Einwilligung jederzeit widerrufen können. Widerrufen Nutzerinnen, Nutzer oder Werkstattbeschäftigte ihre Einwilligung, dürfen eine freiheitsentziehende Unterbringung sowie freiheitsbeschränkende und freiheitsentziehende Maßnahmen nur mit der Einwilligung der rechtlichen Betreuung oder der oder des Bevollmächtigten und Genehmigung des Betreuungsgerichts erfolgen. In regelmäßigen Abständen, spätestens nach Ablauf von drei Monaten ist zu überprüfen, ob die Vereinbarung nach Absatz 1 fortbestehen soll und keine Anhaltspunkte für eine Einwilligungsunfähigkeit im Hinblick auf die Maßnahmen vorliegen.

§ 8a § 9