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WTG

§ 37 Grundsätzliche Anforderungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter in Gasteinrichtungen haben eine an der entsprechenden Zielgruppe orientierte personelle, bauliche und sonstige Ausstattung vorzuhalten. Unter Beachtung dieses Grundsatzes richten sich die Anforderungen an Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege nach den Regelungen des Teils 1 Kapitel 2 und an Hospize und Kurzzeitpflegeeinrichtungen zusätzlich nach Teil 2 Kapitel 1 dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

§ 36 § 38