Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / WTG
WTG§ 36 Begriffsbestimmung
Stand: 26.08.2026
Gasteinrichtungen sind entgeltlich betriebene Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere oder pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen nur vorübergehend aufzunehmen und ihnen Betreuungsleistungen anzubieten. Gasteinrichtungen sind insbesondere Hospize, Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege sowie Kurzzeitpflegeeinrichtungen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 36 WTG →
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