Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / WTG
WTG§ 34 Grundsätzliche Anforderungen
Stand: 31.01.2023
Die Regelungen des Kapitels 2 des Allgemeinen Teils dieses Gesetzes gelten für ambulante Dienste nur insoweit, als sie ihre Leistungen in Angeboten nach § 24 Absatz 1 erbringen. Die Anzeigepflicht nach § 9 gilt für alle ambulanten Dienste.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 34 WTG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Hamm, 07.11.2023 – 10 W 61/23
- VG Münster, 31.05.2022 – 6 K 2337/21
- VG Münster, 31.05.2022 – 6 K 2338/21
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.