Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / WTG
WTG§ 34 Grundsätzliche Anforderungen
Stand: 26.08.2026
Die Regelungen des Kapitels 2 des Allgemeinen Teils dieses Gesetzes gelten für ambulante Dienste nur insoweit, als sie ihre Leistungen in Angeboten nach § 24 Absatz 1 erbringen. Die Anzeigepflicht nach § 9 gilt für alle ambulanten Dienste.