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WTG

§ 34 Grundsätzliche Anforderungen

Stand: 31.01.2023

Nordrhein-Westfalen3 Entscheidungen

Die Regelungen des Kapitels 2 des Allgemeinen Teils dieses Gesetzes gelten für ambulante Dienste nur insoweit, als sie ihre Leistungen in Angeboten nach § 24 Absatz 1 erbringen. Die Anzeigepflicht nach § 9 gilt für alle ambulanten Dienste.

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