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DVOzÖbVIG NRW§ 7 Geschäftsstelle
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31119/7#abs-1 (1) Die Ausstattung der Geschäftsstelle muss eine ordnungsgemäße Berufsausübung nach den Erfordernissen des Gesetzes und dieser Verordnung gewährleisten. Insbesondere muss die Ausstattung dem aktuellen technischen Standard entsprechen und die Durchführung von Amtshandlungen nach den Vorgaben der geltenden Verwaltungsvorschriften sicherstellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31119/7#abs-2 (2) Zur Mindestausstattung der Geschäftsstelle gehören:
1. ein zur Berufsausübung geeigneter eigenständiger Geschäftsraum,
2. die zur Berufsausübung nach § 1 Absatz 2 ÖbVIG NRW erforderlichen Vermessungsinstrumente und die erforderliche Hard- und Software,
3. die Hard- und Software zur elektronischen Kommunikation und
4. ein separates Geschäftskonto (Bankkonto), auf dem die Einnahmen aus den Amtshandlungen nach § 1 Absatz 2 ÖbVIG NRW verbucht sowie der Kostenbeitrag nach § 6 abgebucht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31119/7#abs-3 (3) Werden neben den Räumen der Geschäftsstelle auch andere, von der Geschäftsstelle örtlich getrennte Räume benutzt, so dürfen diese nicht durch Hinweise auf die Berufsausübung gekennzeichnet sein. Sie dürfen lediglich für interne Arbeiten und nicht als Zweigstelle genutzt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31119/7#abs-4 (4) Die Einrichtung oder Verlegung der Geschäftsstelle darf nicht mehr als zweimal in den Medien in einer sachgerechten Form angezeigt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31119/7#abs-5 (5) Die technische Ausstattung nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 kann auch durch eine Gesellschaft gemäß § 7a Absatz 4 gemeinsam beschafft und betrieben werden. Entsprechendes gilt über die Mindestausstattung hinaus und für die Nutzung gemeinsamer IT-Infrastruktur.