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Ausbildungs- und Prüfungsordnung Büromanagement§ 9 Leitung, Aufsicht und Niederschrift
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31095/9#abs-1 (1) Die Prüfung wird unter Leitung des nach § 41 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung gewählten Vorsitzes vom gesamten Prüfungsausschuss abgenommen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31095/9#abs-2 (2) Die für die Durchführung der Abschlussprüfung nach § 5 Absatz 1 zuständige Stelle regelt die Aufsichtsführung. Diese soll sicherstellen, dass die Prüfungsleistungen selbstständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31095/9#abs-3 (3) Schriftliche Prüfungsaufgaben sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren und erst an den Prüfungstagen in Gegenwart der Kandidatinnen und Kandidaten zu öffnen. Bei jeder Aufgabe sind die Zeit, in der sie zu lösen ist, und die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben. Die schriftlichen Arbeiten dürfen keinen Hinweis auf den Prüfling enthalten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31095/9#abs-4 (4) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist jeweils eine Niederschrift (Anlage 1) zu fertigen und von der Aufsichtsführung beziehungsweise vom Vorsitz des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.