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Ausbildungs- und Prüfungsordnung Büromanagement

§ 2 Durchführung der Berufsausbildung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31095/2#abs-1 (1) Die Festlegung, welche Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 3 der Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung vom 11. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4125) in der jeweils geltenden Fassung in welcher Kombination angeboten werden, obliegt der ausbildenden Behörde. Diese hat sicherzustellen, dass der oder die Auszubildende während der praktischen Ausbildung mit Vorgängen befasst werden kann, die den gewählten Wahlqualifikationen entsprechen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31095/2#abs-2 (2) Die örtliche und sachliche Zuständigkeit für die dienstbegleitende Unterweisung im Sinne des § 5 Absatz 4 Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung liegen für die Fachrichtung Landesverwaltung beim Institut für Öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen, für die Fachrichtung Kommunalverwaltung beim jeweils zuständigen Studieninstitut für kommunale Verwaltung. Soweit erforderlich, kann die Durchführung der dienstbegleitenden Unterweisung im gegenseitigen Einvernehmen vom Institut für Öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen auf die Studieninstitute für kommunale Verwaltung, von den Studieninstituten für kommunale Verwaltung auf das Institut für Öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen oder vom örtlich zuständigen auf ein anderes Studieninstitut übertragen werden,

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31095/2#abs-3 (3) Soweit die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht in vollem Umfang durch die Ausbildungsbehörde vermittelt werden können, erfolgt die praktische Ausbildung für die Dauer der Vermittlung dieser Kenntnisse und Fähigkeiten bei einer anderen geeigneten Behörde oder einem geeigneten Unternehmen.

§ 1 § 3