Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Büromanagement

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Büromanagement

§ 11 Ordnungswidriges Verhalten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31095/11#abs-1 (1) Als Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens, namentlich eines Täuschungsversuchs, des Besitzes oder der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel sowie erheblicher Störungen der Ordnung, können je nach Grad der Verfehlung ausgesprochen werden:

1. dem Prüfling kann die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen aufgegeben werden;

2. Prüfungsleistungen, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können für „ungenügend“ (0 Punkte) erklärt werden;

oder

3. die Prüfung kann insgesamt für nicht bestanden erklärt werden. In diesem Fall findet § 18 Absatz 2 keine Anwendung.

Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31095/11#abs-2 (2) Einen Prüfling, der sich bei der Anfertigung einer schriftlichen Arbeit ordnungswidrig verhält, kann die Aufsichtsführung von der Fortsetzung dieser Arbeit ausschließen. Unternimmt der Prüfling bei der Anfertigung einer schriftlichen Arbeit eine Täuschung oder einen Täuschungsversuch, so hat die Aufsichtsführung dies in der Niederschrift zu vermerken und die nach § 5 Absatz 1 zuständige Stelle unverzüglich zu unterrichten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31095/11#abs-3 (3) Auch nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses kann der Prüfungsausschuss die Prüfung für nicht bestanden erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von einem Jahr seit dem Tage der praktischen Prüfung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31095/11#abs-4 (4) Vor Entscheidungen des Prüfungsausschusses nach Absatz 1 und 3 ist der Prüfling zu hören.

§ 10 § 12