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Gesetz zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion

§ 2 Weitere Leistung des Landes

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31094/2#abs-1 (1) Zur Förderung weiterer kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion gewährt das Land den Trägern von öffentlichen allgemein bildenden Schulen gemäß § 20 Absatz 1 Nummer 1 des Schulgesetzes Nordrhein-Westfalen, an denen die Schulaufsichtsbehörde mit Zustimmung des Schulträgers nach § 20 Absatz 5 des Schulgesetzes Nordrhein-Westfalen Gemeinsames Lernen eingerichtet hat, ab dem Schuljahr 2025/2026 eine jährliche Inklusionspauschale.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31094/2#abs-2 (2) Die Inklusionspauschale dient der Mitfinanzierung der systemischen Unterstützung von Schulen des Gemeinsamen Lernens durch nicht-lehrendes Personal der Kommunen, soweit diese Kosten nicht der Finanzierung individueller Ansprüche nach § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch und § 112 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch dienen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31094/2#abs-3 (3) Die jährliche Gesamthöhe beträgt 67 Millionen Euro.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31094/2#abs-4 (4) Die Leistung nach den Absätzen 1 bis 3 wird gemäß den Sätzen 2 bis 4 aufgeteilt. Der betragsmäßige Anteil jedes nach Absatz 1 erfassten Schulträgers bemisst sich nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler, die nach der amtlichen Schulstatistik zum Stichtag des 15. Oktobers des jeweils vorletzten Jahres die Primarstufe oder die Sekundarstufe I einer Schule des Gemeinsamen Lernens im Sinne von Absatz 1 des Trägers besucht haben. Für jeden Schulträger werden die Schülerzahlen nach Satz 2 der von ihm getragenen Schulen des Gemeinsamen Lernens addiert. Die aus der Addition folgende Summe wird zu der entsprechenden landesweiten Schülerzahl an Schulen des Gemeinsamen Lernens ins Verhältnis gesetzt. Der Anteil des Schulträgers an der landesweiten Schülerzahl wird mit dem zu verteilenden Betrag aus Absatz 3 multipliziert. Der danach errechnete Wert ist der betragsmäßige Anteil des Schulträgers an der zu verteilenden Gesamtsumme gemäß Absatz 3.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31094/2#abs-5 (5) Das für Schule zuständige Ministerium zahlt die Inklusionspauschale für jedes Schuljahr jeweils spätestens am 1. Februar aus. Im Schuljahr 2025/2026 erfolgt die Auszahlung spätestens am 31. März 2026.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31094/2#abs-6 (6) Die Landesregierung hört die Kommunalen Spitzenverbände erstmalig zum 30. September 2032 und danach alle fünf Jahre zur Höhe der Inklusionspauschale nach § 2 Absatz 3 an.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31094/2#abs-7 (7) Für das Schuljahr 2025/2026 gilt § 2 Absatz 1 und 4 in der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung.

§ 1 § 3