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Gesetz zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion

§ 1 Belastungsausgleich

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31094/1#abs-1 (1) Für wesentliche Belastungen der Gemeinden und Kreise als Schulträger infolge des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 5. November 2013 (GV. NRW. S. 618) gewährt ihnen das Land ab dem Schuljahr 2014/2015 einen finanziellen Ausgleich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31094/1#abs-2 (2) Wesentliche Belastungen im Sinne des Absatzes 1 ergeben sich bei den Sachkosten der Schulträger im Sinne von § 94 Absatz 1 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. November 2013 (GV. NRW. S. 618) geändert worden ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31094/1#abs-3 (3) Der auszugleichende Aufwand wird pauschaliert. Die jährliche Gesamthöhe beträgt 10 Millionen Euro. Absatz 7 bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31094/1#abs-4 (4) Die Verteilung der Mittel erfolgt:

1. in Höhe von 9 470 000 Euro auf Basis der Schülerzahl der allgemeinen Schulen der Primarstufe und der Sekundarstufe I in Trägerschaft der einzelnen Gemeinden und Kreise am 15. Oktober des jeweils vorletzten Jahres und

2. in Höhe von 530 000 Euro durch einen Pauschalbetrag in Höhe von 10 000 Euro an jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt und im Übrigen auf Basis der Schülerzahl der Berufskollegs in deren Trägerschaft am 15. Oktober des jeweils vorletzten Jahres.

Soweit Zweckverbände Schulträger sind, werden die Schülerinnen und Schüler den dem Zweckverband angehörenden Gemeinden entsprechend dem Anteil an der Umlage zugerechnet. Erfolgt die Übertragung der Schulträgerschaft durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung, werden die Schülerinnen und Schüler den beteiligten Kommunen entsprechend dem in dieser Vereinbarung geregelten Finanzierungsanteil zugerechnet.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31094/1#abs-5 (5) Das für Schule zuständige Ministerium leistet den finanziellen Ausgleich für jedes Schuljahr und zahlt ihn jeweils spätestens am 1. Februar aus, erstmals spätestens am 1. Februar 2015.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31094/1#abs-6 (6) Das für Schule zuständige Ministerium überprüft den Belastungsausgleich gemäß § 4 Absatz 5 des Konnexitätsausführungsgesetzes vom 22. Juni 2004 (GV. NRW S. 360), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474) geändert worden ist, auf der Grundlage der von den Kommunalen Spitzenverbänden übermittelten Angaben und beteiligt sie daran. Es berichtet dem Landtag über das Ergebnis.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31094/1#abs-7 (7) Soweit sich aus der Überprüfung nach Absatz 6 ein Bedarf zur Anpassung des finanziellen Ausgleichs ergibt, erfolgt diese zum nächsten Haushaltsjahr. Das für Schule zuständige Ministerium wird ermächtigt, den Betrag durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium festzulegen.

§ 2