Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / APO Verwaltungsfachangestellte

APO Verwaltungsfachangestellte

§ 7 Ausweispflicht und Belehrung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des Vorsitzes oder der Aufsichtsführung über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von ordnungswidrigem Verhalten (§ 8), Rücktritt und Nichtteilnahme (§ 9) zu belehren.

§ 6 § 8