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§ 7 NW_31078 (Nordrhein-Westfalen) — Ausweispflicht und Belehrung

APO Verwaltungsfachangestellte

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des Vorsitzes oder der Aufsichtsführung über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von ordnungswidrigem Verhalten (§ 8), Rücktritt und Nichtteilnahme (§ 9) zu belehren.