Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / APO Verwaltungsfachangestellte
APO Verwaltungsfachangestellte§ 10 Bewertungsschlüssel
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31078/10#abs-1 (1) Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:
sehr gut (1) = 14 oder 15 Punkte
- eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
gut (2) = 11, 12 oder 13 Punkte
- eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
befriedigend (3) = 8, 9 oder 10 Punkte
- eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung
ausreichend (4) = 5, 6 oder 7 Punkte
- eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
mangelhaft (5) = 2, 3 oder 4 Punkte
- eine Leistung die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten
ungenügend (6) = 0 Punkte oder 1 Punkt
- eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31078/10#abs-2 (2) Die Gesamtpunktzahl wird ermittelt, in dem die Punktzahlen in der schriftlichen und in der praktischen Prüfung zusammengezählt werden und die Summe durch die Zahl der Einzelleistungen geteilt wird. Bei Zwischen- und Gesamtergebnissen ist die Gesamtpunktzahl jeweils ohne Rundung bis zur zweiten Dezimalstelle zu errechnen. Dem ermittelten Punktwert entsprechen die folgenden Noten:
13,50 bis 15,00 = sehr gut
10,50 bis 13,49 = gut
7,50 bis 10,49 = befriedigend
5,00 bis 7,49 = ausreichend
1,50 bis 4,99 = mangelhaft
0,00 bis 1,49 = ungenügend.