Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über die Verleihung der Rechtsstellung einer Anstalt des öffentlichen Rechts an den Erzbischöflichen Schulfonds Köln
Gesetz über die Verleihung der Rechtsstellung einer Anstalt des öffentlichen Rechts an …§ 2 Kirchenbeamte
Stand: 26.08.2026
Der „Erzbischöfliche Schulfonds Köln“ kann Kirchenbeamte haben.