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§ 2 Gesetz über die Verleihung der Rechtsstellung einer Anstalt des öffentlichen Rechts an … (Nordrhein-Westfalen) — Kirchenbeamte

Gesetz über die Verleihung der Rechtsstellung einer Anstalt des öffentlichen Rechts an den Erzbischöflichen Schulfonds Köln

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 27.02.2014 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der „Erzbischöfliche Schulfonds Köln“ kann Kirchenbeamte haben.