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Schul- und Studienfonds-Auflösungsgesetz NRW

§ 3 Verwaltung des Grundvermögens

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die nach der Vereinbarung über die Zuordnung des Vermögens des Bergischen Schulfonds und des Gymnasialfonds Münstereifel zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Erzbistum Köln und der Vereinbarung über die Zuordnung des Vermögens des Münster’scher Studienfonds und des Beckum-Ahlen’scher Klosterfonds zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Bistum Münster dem Land zugeordneten Grundstücke werden als Sonderliegenschaften des Landes Nordrhein-Westfalen qualifiziert und unterliegen der Verantwortung des Finanzministeriums. Die daraus resultierenden Aufgaben kann das Finanzministerium gegen Entgelt auf den Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW, auf den Landesbetrieb Wald und Holz NRW oder auf die Bezirksregierungen übertragen.

§ 2 § 4