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Wahlordnung für die Wahl zu den Kammerversammlungen der Heilberufskammern

§ 8

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Spätestens fünf Monate vor der Wahl macht der Vorstand der Kammer öffentlich bekannt

1. den Wahltag,

2. Name und Anschrift der Hauptwahlleiterin oder des Hauptwahlleiters und der übrigen Wahlleiterinnen oder Wahlleiter sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und

3. Zeit und Ort der Auslegung der Wählerverzeichnisse.

§ 7 § 9