Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Wahlordnung für die Wahl zu den Kammerversammlungen der Heilberufskammern
Wahlordnung für die Wahl zu den Kammerversammlungen der Heilberufskammern§ 6
Stand: 26.08.2026
Der Vorstand der Kammer bestimmt spätestens sechs Monate vor Ablauf der Wahlperiode einen Werktag als Wahltag. Die Wahl endet an diesem Tag um 18 Uhr. Die Kammer teilt der Aufsichtsbehörde den Wahltag mit.