Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Wahlordnung für die Wahl zu den Kammerversammlungen der Heilberufskammern
Wahlordnung für die Wahl zu den Kammerversammlungen der Heilberufskammern§ 5
Stand: 26.08.2026
Kammerangehörige können nur in dem Wahlkreis gewählt werden, in dem sie wahlberechtigt und in das Wählerverzeichnis eingetragen sind.