Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / KHSt-VO
KHSt-VO§ 7
Stand: 26.08.2026
Die Aufgaben als Kriminalhauptstellen nehmen die hierzu bestimmten Polizeipräsidien mit eigenen Kräften und Mitteln wahr. Die nach § 7 Absatz 1 des Polizeiorganisationsgesetzes örtlich zuständigen Kreispolizeibehörden haben sie dabei zu unterstützen.