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Gesetz über die Errichtung des Landesamtes für Finanzen

§ 5 Aufbau

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Das Landesamt für Finanzen regelt in einem Organisationsplan die Einzelheiten seiner Organisation und legt in einem Geschäftsverteilungsplan die Zuständigkeiten für die jeweiligen Aufgaben nach § 2 fest. Organisationsplan und Geschäftsverteilungsplan bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

§ 4 § 6