Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz zur Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen in Nordrhein-Westfalen (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW – BQFG NRW)*
Gesetz zur Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen in …§ 13b Partieller Berufszugang
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30841/13b#abs-1 (1) Unter den Voraussetzungen des Satzes 3 gewährt die zuständige Stelle im Verfahren nach § 13 auf Antrag einen partiellen Zugang zu einer in Nordrhein-Westfalen reglementierten beruflichen Tätigkeit. Über diese Möglichkeit informiert sie die antragstellende Person. Der partielle Zugang wird gewährt, wenn
1. die antragstellende Person ohne Einschränkung qualifiziert und berechtigt ist, diese berufliche Tätigkeit in einem anderen Staat auszuüben,
2. die wesentlichen Unterschiede zwischen der beruflichen Tätigkeit nach Nummer 1 und demjenigen in Nordrhein-Westfalen reglementierten Beruf, unter den diese Tätigkeit fällt, so umfangreich sind, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 11 der Anforderung an die antragstellende Person gleichkäme, die vollständige Berufsausbildung zu dem in Nordrhein-Westfalen reglementierten Beruf zu durchlaufen, und
3. sich die berufliche Tätigkeit nach Nummer 1 objektiv von anderen Tätigkeiten trennen lässt, die unter den in Nummer 2 genannten Beruf fallen; dabei berücksichtigt die zuständige Stelle, ob diese berufliche Tätigkeit im Herkunftsstaat eigenständig ausgeübt werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30841/13b#abs-2 (2) Die zuständige Stelle kann den partiellen Zugang verweigern, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, die Erreichung des mit der Verweigerung verfolgten Ziels zu gewährleisten und nicht über das hinaus geht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30841/13b#abs-3 (3) Die berufliche Tätigkeit wird unter der Berufsbezeichnung des Staates ausgeübt, in dem die Qualifikation nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 erworben wurde. Die Berufsbezeichnung ist zu ergänzen um den Namen dieses Staates sowie die eindeutige Bezeichnung der Tätigkeit, auf die die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung beschränkt ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30841/13b#abs-4 (4) Das jeweils fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Regelungen zur Umsetzung des Artikels 4f der Richtlinie 2005/36/EG zu treffen.