Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz zur Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen in Nordrhein-Westfalen (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW – BQFG NRW)*
Gesetz zur Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen in …§ 13a Vorwarnmechanismus
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30841/13a#abs-1 (1) Hat die zuständige Stelle davon Kenntnis erlangt, dass einer oder einem Berufsangehörigen durch gerichtliche Entscheidung oder durch Verwaltungsakt die Ausübung ihres oder seines Berufes ganz oder teilweise - auch vorübergehend - untersagt worden ist oder ihr oder ihm diesbezügliche Beschränkungen auferlegt worden sind, so hat sie die zuständigen Stellen aller anderen Mitgliedstaaten und der Länder hiervon zu unterrichten. Diese Pflicht zur Vorwarnung besteht in Bezug auf die in Artikel 56a Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Berufe. Die zuständige Stelle übermittelt die in Artikel 56a Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Daten über das Binnenmarktinformationssystem der Europäischen Kommission.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30841/13a#abs-2 (2) Die Vorwarnung dient dem möglichst frühzeitigen Schutz der Betroffenen. Deshalb ist die Vorwarnung spätestens drei Tage nach einer Entscheidung eines Gerichts oder einer sonst zuständigen Stelle auszulösen. Umgekehrt sind die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Länder unverzüglich zu unterrichten, wenn die Geltungsdauer einer Untersagung oder Beschränkung nach Absatz 1 abgelaufen ist. Im Rahmen der Unterrichtung hat die zuständige Stelle auch das Datum des Ablaufs der Maßnahme und gegebenenfalls spätere Änderungen dieses Datums anzugeben. Gleichzeitig mit der Übermittlung einer Vorwarnung ist die zuständige Stelle verpflichtet, die hiervon betroffene Person darüber zu unterrichten,
1. welchen Rechtsbehelf sie gegen die Vorwarnung einlegen kann,
2. dass sie die Berichtigung der Vorwarnung verlangen kann und
3. dass ihr im Falle einer unrichtigen Übermittlung ein Schadensersatzanspruch zustehen kann.
Die zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Länder darüber, wenn eine betroffene Person einen Rechtsbehelf gegen die Vorwarnung eingelegt hat. Sobald die Vorwarnung oder Teile davon unrichtig werden, sind sie binnen einer Frist von drei Tagen ab dem Datum der Entscheidung über ihren Widerruf oder ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Geltungsdauer der Untersagung oder Beschränkung nach Absatz 1 zu löschen. Die zuständigen Stellen der Mitgliedsstaaten sind hierüber unverzüglich zu informieren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30841/13a#abs-3 (3) Hat jemand die Anerkennung seiner Berufsqualifikation beantragt und wird nachfolgend von einem Gericht festgestellt, dass die Person dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, so hat die zuständige Stelle spätestens drei Tage nach Urteilsverkündung alle übrigen Mitgliedstaaten über das Binnenmarktinformationssystem der Europäischen Kommission von der Identität dieser Person und dem der Gerichtsentscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt zu informieren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30841/13a#abs-4 (4) Das Verfahren richtet sich nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG sowie der hierzu erlassenen Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 sowie gegebenenfalls weiteren Durchführungsrechtsakten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30841/13a#abs-5 (5) Das für Arbeit zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem jeweils fachlich zuständigen Ministerium, ergänzend zu den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 durch Rechtsverordnung weitere Regelungen, insbesondere Zuständigkeiten, zur Umsetzung des Artikels 56a der Richtlinie 2005/36/EG zu treffen.