Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Freistaat Bayern über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Patentanwaltskammer, die ihren Kanzleisitz in Nordrhein-Westfalen eingerichtet haben, zur Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung

Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem …

Art 3 Übernahmebestand

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30759/3#abs-1 (1) Für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags die Voraussetzungen des Artikel 1 erfüllen (Übernahmebestand), gelten ergänzend zu den übrigen Regelungen dieses Staatsvertrags und der Satzung die Absätze 2 bis 5.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30759/3#abs-2 (2) 1Personen des Übernahmebestands sind von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk ausgenommen; sie werden zur Pflichtmitgliedschaft auf schriftlichen Antrag zugelassen, soweit sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und nicht berufsunfähig sind. 2Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrags gestellt werden. 3Die Entscheidung über den Antrag ergeht rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30759/3#abs-3 (3) 1Auf Antrag ist für die Dauer der Mitgliedschaft im Versorgungswerk als Pflichtbeitrag nur der Grundbeitrag zu entrichten. 2Die Beitragsfestsetzung erfolgt rückwirkend, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Staatsvertrags gestellt wird, sonst vom Ersten des Antragsmonats an.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30759/3#abs-4 (4) Wird nach Absatz 3 der Grundbeitrag gewählt, so ist § 33 Abs. 5 Satz 1 der Satzung nicht anzuwenden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30759/3#abs-5 (5) 1Die Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 finden keine Anwendung auf diejenigen Mitglieder der Patentanwaltskammer mit Kanzleisitz in Nordrhein-Westfalen, die vor Inkrafttreten dieses Staatsvertrags bereits Mitglieder des Versorgungswerks waren. 2Für Mitglieder des Übernahmebestands, die vor Inkrafttreten dieses Staatsvertrags eine Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk erlangt haben, bleiben die für die Befreiung geltenden Bestimmungen maßgebend.

Art 2 Art 4