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Gesetz über die Stiftung „Leibniz-Institut zur Analyse des Biodiversitätswandels“§ 4 Stiftungsvermögen, Zuwendungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30749/4#abs-1 (1) Mit dem Errichtungszeitpunkt gehen das Vermögen, die Verbindlichkeiten und sämtliche Rechte und Pflichten der bisherigen Landeseinrichtung Zoologisches Forschungsmuseum Alexander Koenig im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Stiftung über.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30749/4#abs-2 (2) Das Vermögen besteht aus dem Eigentum an der Betriebs- und Geschäftsausstattung, den Sammlungen und Bibliotheken der bisherigen Landeseinrichtung. Die Gebäude und Grundstücke am Standort Bonn werden der Stiftung zur satzungsgemäßen Nutzung überlassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30749/4#abs-3 (3) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus
1. den jährlichen Zuwendungen gemäß § 4 Absatz 5 dieses Gesetzes,
2. Zuwendungen von Dritten und
3. sonstigen Einnahmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30749/4#abs-4 (4) Die Mittel der Stiftung dürfen ausschließlich zur Erfüllung der in § 2 Absatz 1 dieses Gesetzes genannten Zwecke verwendet werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30749/4#abs-5 (5) Die Zuwendungen des Bundes, des Landes Nordrhein-Westfalen, der Freien und Hansestadt Hamburg sowie der übrigen Länder, die die Stiftung zur Erfüllung ihrer Forschungsaufgaben erhält, basieren auf Artikel 91b Grundgesetz sowie auf § 3 Absatz 1 und § 5 Nummer 2 der Ausführungsvereinbarung zum Abkommen der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz über die gemeinsame Förderung der Mitgliedseinrichtungen der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e.V. (AV-WGL) in der jeweils geltenden Fassung. Zur Erfüllung und Finanzierung ihrer sonstigen, insbesondere der musealen Aufgaben, erhält die Stiftung Zuwendungen aus den Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalen für den Standort Bonn und der Freien und Hansestadt Hamburg für den Standort Hamburg.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30749/4#abs-6 (6) Die Mittel nach Absatz 5 werden der Stiftung nach Maßgabe des Haushalts des Bundes, des Landes Nordrhein-Westfalen, der Freien und Hansestadt Hamburg und der Ländergemeinschaft im Rahmen des festgestellten Wirtschaftsplans in der Form eines Programmbudgets bereitgestellt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30749/4#abs-7 (7) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Stiftung richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30749/4#abs-8 (8) Die Generaldirektion hat innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres einen Jahresabschluss sowie einen Sachbericht aufzustellen. Der Jahresabschluss ist, unbeschadet der Prüfung des Landesrechnungshofes Nordrhein-Westfalen und des Rechnungshofes der Freien und Hansestadt Hamburg, durch sachverständige Prüferinnen oder Prüfer oder eine unabhängige Prüfungseinrichtung zu prüfen. Die Prüferinnen oder Prüfer oder die Prüfungseinrichtung bestimmt der Stiftungsrat auf Vorschlag der Generaldirektion. Der Jahresabschluss ist dem für Forschung zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen zusammen mit dem Sachbericht vorzulegen.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30749/4#abs-9 (9) Wird die Stiftung zahlungsunfähig, haftet das Land Nordrhein-Westfalen hinsichtlich der Lohn-, Gehalts- oder Vergütungsforderungen der Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes am 1. Januar 2013 in der Stiftung beschäftigt sind oder ausgebildet werden. Soweit das Land Nordrhein-Westfalen diese Forderungen befriedigt, gehen sie auf das Land Nordrhein-Westfalen über.