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Gesetz über die Stiftung „Leibniz-Institut zur Analyse des Biodiversitätswandels“

§ 2 Stiftungszweck

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30749/2#abs-1 (1) Zweck der Stiftung ist es, artbezogene Biodiversitätsforschung zu betreiben und für den Wissenstransfer in die Fachwelt und die Öffentlichkeit zu sorgen. Kernbestand der Stiftung sind die naturkundlichen, insbesondere zoologischen Sammlungen. Schwerpunkte der Forschung sind die Erfassung der zoologischen Artenvielfalt der Erde, die Analyse der Veränderung von Biodiversität durch Umweltfaktoren und durch Evolutionsprozesse auf morphologischer und molekularer Ebene, Forschung im Kontext der Struktur und Funktion von Ökosystemen, Methodenentwicklung sowie Wissenschaftsgeschichte. Auftrag der Stiftung ist auch, naturkundliche Objekte von wissenschaftlicher und wissenschaftshistorischer Bedeutung sowie dazugehörige Literatur zu sammeln, zu bewahren, zu dokumentieren und für die Forschung zu erschließen. Diese Forschungsergebnisse und die Bestände der Sammlungen sollen zudem der Öffentlichkeit in eigenständigen Schausammlungen, in Wechselausstellungen und mit weiteren Mitteln der öffentlichen Bildung zugänglich gemacht werden. Die Stiftung ist darüber hinaus beratend tätig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30749/2#abs-2 (2) Zur Erfüllung ihres Stiftungszwecks arbeitet die Stiftung mit der Universität Bonn, der Universität Hamburg, gegebenenfalls weiteren Universitäten und anderen Forschungseinrichtungen zusammen.

§ 1a § 3