Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland
Bekanntmachung des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum …§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Berichtspflicht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30690/2#abs-1 (1) Der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag tritt am 1. Juli 2012 in Kraft. Das Inkrafttreten ist durch das für Inneres zuständige Ministerium im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu geben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30690/2#abs-2 (2) Sollte der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 2 gegenstandslos werden, gilt sein Inhalt ab dem 1. Juli 2012 in Nordrhein-Westfalen als nordrhein-westfälisches Landesrecht, mit Ausnahme der Zuständigkeiten zum ländereinheitlichen und gebündelten Verfahren nach dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag, die für das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen auf das Land übergehen. Dies ist durch das für Inneres zuständige Ministerium bis zum 1. September 2012 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu geben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30690/2#abs-3 (3) Tritt der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag nach Artikel 1 § 35 Absatz 2 Satz 1 mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft, gilt sein Inhalt bis zu einer neuen landesrechtlichen Regelung in Nordrhein-Westfalen als nordrhein-westfälisches Landesrecht mit Ausnahme der Zuständigkeiten zum ländereinheitlichen und gebündelten Verfahren nach dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag, die für das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen auf das Land übergehen. Dies ist durch das für Inneres zuständige Ministerium bis zum 1. September 2021 im Gesetz und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu geben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30690/2#abs-4 (4) Im Falle des Absatzes 2 berichtet die Landesregierung dem Landtag bis zum 31. Dezember 2013 und im Falle des Absatzes 3 bis zum 31. Dezember 2022 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieses Gesetzes.