Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GKL-StV
GKL-StV§ 19 Ergänzende Vereinbarungen
Stand: 26.08.2026
Soweit zur Durchführung des Vertrages ergänzende Bestimmungen und Regelungen erforderlich werden, sind die Finanzministerinnen und Finanzminister der Vertragsländer ermächtigt, diese gemeinsam zu treffen.