Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen
Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der …§ 3
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30610/3#abs-1 (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30610/3#abs-2 (2) Die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. Januar 2008 (GV. NRW. S. 372) wird aufgehoben.
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen