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Satzung Bürgerfernsehen§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
Stand: 26.08.2026
Die Zulassung zur Veranstaltung und Verbreitung eines landesweiten Lehr- und Lernsenders wird denjenigen Antragstellenden erteilt, von denen erwartet werden kann, dass sie die gemäß § 40 c LMG NRW entsprechend geltenden allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen sowie die besonderen Anforderungen der §§ 40, 40 c LMG NRW erfüllen.