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§ 3 NW_30317 (Nordrhein-Westfalen) — Zulassungsvoraussetzungen

Satzung Bürgerfernsehen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Zulassung zur Veranstaltung und Verbreitung eines landesweiten Lehr- und Lernsenders wird denjenigen Antragstellenden erteilt, von denen erwartet werden kann, dass sie die gemäß § 40 c LMG NRW entsprechend geltenden allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen sowie die besonderen Anforderungen der §§ 40, 40 c LMG NRW erfüllen.