Die Zulassung zur Veranstaltung und Verbreitung eines landesweiten Lehr- und Lernsenders wird denjenigen Antragstellenden erteilt, von denen erwartet werden kann, dass sie die gemäß § 40 c LMG NRW entsprechend geltenden allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen sowie die besonderen Anforderungen der §§ 40, 40 c LMG NRW erfüllen.