Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Studiumsqualitätsverordnung
Studiumsqualitätsverordnung§ 3 Inkrafttreten, Berichtspflicht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30313/3#abs-1 (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30313/3#abs-2 (2) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2016 und danach alle fünf Jahre über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.